Wohnungsgrößenklasse | |
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Baualtersklasse |
Basismiete | |
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Zuschlag durch die Baualtersklasse | |
Wohnmerkmale | |
Zu-/Abschläge durch Wohnmerkmale | |
Modernisierungen | |
Zuschläge durch Modernisierungen |
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Summer aller Zu- und Abschläge | |
Durchschnittliche ortsübliche Vergleichsmiete | |
Ortsübliche Vergleichsmiete | |
Die tatsächlich für eine bestimmte Wohnung gezahlte Miete kann vom Durchschnitt abweichen. Gründe für diese Abweichung können unterschiedlichste Ursachen haben. Eine Miete wird zwischen Mieter und Vermieter frei vereinbart und bei der Preisbildung können auch Mietdauer und soziale Aspekte eine Rolle spielen. Zudem können Lage- und Ausstattungsmerkmale unterschiedlich ausgeprägt sein. Beispielsweise ist die Einbauküche in einer Wohnung eben nicht genau gleichwertig zur Einbauküche in einer anderen Wohnung. Auch aus diesen Gründen werden unterschiedliche Mieten gezahlt, auch wenn zwei Wohnungen nach den oben genannten Kriterien als gleich anzusehen wären. Für die ortsübliche Miete kann also nicht ein bestimmter Wert angegeben werden, der dann genau einzuhalten wäre. Da Mietspiegel nicht die gesamte Streuung an Merkmalen berücksichtigen können, werden Wohnungen gewöhnlich als ortsüblich bezeichnet, wenn sie innerhalb einer Spannbreite von Mietpreisen liegen, in der sich zwei Drittel aller Mieten dieser Wohnungsklasse befinden. Diese 2/3-Spanne reicht in der Stadt Troisdorf von +15,1 % bis - 15,5 % bezogen auf die oben aufgeführte durchschnittliche ortsübliche Vergleichsmiete. Abweichungen von der durchschnittlichen ortsüblichen Vergleichsmiete sind gemäß BGH - VIII ZR 227/10 – zu begründen. Zur Begründung können insbesondere nicht im Mietspiegel ausgewiesene Merkmale herangezogen werden. Dabei ist zu beachten, dass bei der Mietspiegelerstellung viele Wohnwertmerkmale bereits erhoben und untersucht worden sind. Der nachfolgenden Liste sind Merkmale zu entnehmen, die untersucht wurden und im Mittel keinen eindeutig oder nachweisbaren beziehungsweise signifikanten Einfluss auf den Mietpreis haben:
Diese genannten Wohnwertmerkmale können somit für die Abweichung von der durchschnittlichen ortsüblichen Vergleichsmiete nur mit Ausnahmebegründung und in sehr begrenztem Umfang verwendet werden. |